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I. Abschluss des Reisevertrages
und Vertragsinhalt
1. Mit der Anmeldung, die schriftlich, (fern-)mündlich,
per Telefax oder e-mail erfolgen kann, bietet der Kunde GSS
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. An diesen
Auftrag ist der Kunde bis zur Annahme durch GSS, jedoch längstens
10 Werktage ab Anmeldung gebunden.
2. Die Annahme durch GSS erfolgt mit der schriftlichen Bestätigung.
3. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von
mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern
er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte
schriftliche Erklärung übernommen hat.
4. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Vertragsangebot von GSS vor,
an das GSS 10 Werktage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf
der Grundlage dieses neuen Angebots durch die Annahme des
Kunden zustande, welche durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt innerhalb der Bindungsfrist
erfolgen kann.
II. Buchungsgebühr
Zur Deckung unserer vom Umsatz unabhängigen Kosten verlangt
GSS eine Buchungsgebühr, die auch im Falle eines Rücktritts
zu entrichten ist.
III. Bezahlung
1. Der Reiseteilnehmer hat bei Abschluss des Reisevertrages
eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch
EUR 266,- pro Reiseteilnehmer zu bezahlen.
2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein gemäß
§ 651k Abs. 3 BGB ausgehändigt und falls nichts
anderes im Einzelfall vereinbart ist, 30 Tage vor Reisebeginn
zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht
mehr aus den in Ziffer IX genannten Gründen abgesagt
werden kann. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn
erfolgen, ist der restliche Reisepreis bei Übergabe des
Sicherungsscheines sofort fällig.
3. Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren
sind sofort fällig.
4. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt
sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis
EUR 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung
eines Sicherungsscheins verlangt werden.
IV. Leistungen
1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen auf den Internetseiten / Preislisten
und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die auf den Internetseiten / Preislisten enthaltenen Angaben
sind für GSS bindend.
2. GSS behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor
Vertragsabschluß eine Änderung der Angaben auf
den Internetseiten / Preislisten zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird. Maßgebend hinsichtlich der Termine, Preise, Reisezeiten
etc. ist daher allein der Inhalt der Buchungsbestätigung
in Verbindung mit der Buchung und sonstigen, rechtswirksam
getroffenen Abreden.
V. Preis- und Leistungsänderungen
1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß
notwendig werden, und die von GSS nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen
Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. GSS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Gegebenenfalls wird GSS dem Kunden einen kostenlosen
Rücktritt anbieten.
2. GSS behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit
der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltendenden
Devisen- und Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie
sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf
den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
3. GSS hat den Reisekunden unverzüglich nach Kenntnis
der die Änderung begründenden Umständen hiervon
zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem
20. Tag vor Reiseantritt nicht mehr verlangt werden.
4. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist
der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung
vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß
unverzüglich erklärt werden.
VI. Umbuchung/Stornierung
1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung
gegenüber GSS, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag
zurücktreten.
Umbuchungen von Terminen und/oder Reisezielen sind nur durch
Rücktritt vom Reisevertrag mit nachfolgender Neuanmeldung
möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
2. Ein Umbuchung oder Stornierung kann nur schriftlich entgegen
genommen werden. Der für GSS maßgebliche Zeitpunkt
der Stornierung/Umbuchung ist der schriftliche Eingang bei
GSS innerhalb der Geschäftszeiten. Eine Umbuchung erfolgt
durch den Rücktritt und einen Neuabschluss des Reisevertrages.
3. Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist
unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
gewöhnlich möglichen Erwerbes ermittelt worden.
Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren
oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
a) bis 30Tage vor Abreise 20% mind. EUR 200
b) ab 29 bis 15 Tage vor Abreise 35%
c) ab 14 bis 7 Tage vor Abreise 60%
d) ab 6 Tage vor Abreise 80% pro Person vom jeweiligen Reisepreis.
Beachten Sie bitte unbedingt etwaige abweichende Angaben beim
einzelnen Angebot!
4. Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus
dem Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer.
5. Im Falle eines Rücktritts kann GSS vom Kunden die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Es wird darauf hingewiesen, daß der Nichtantritt
der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung
nicht als Rücktritt vom Reisevertrag gilt, sondern in
diesem Fall der Reisegast zur vollen Bezahlung des Reisepreises
verpflichtet bleibt.
VII. Nicht in Anspruch genommene
Leistungen
1.Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von
GSS zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht
kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.
2. GSS bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen
zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich an GSS zurückerstattet worden sind.
3. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
VIII. Versicherungen
1.Gegen die in Ziffer VI genannten Rücktrittskosten (Stornoentschädigung)
kann sich der Reiseteilnehmer durch eine Reiserücktrittskosten
Versicherung versichern. Wir empfehlen den Abschluss einer
solchen Versicherung.
2.Wir empfehlen außerdem dringend die Buchung eines
Reiseversicherungs-Tickets mit folgenden Versicherungen: Reisegepäck-,
Reise-Unfall-, Reise-Haftpflicht-, Reise-Krankenversicherung
einschließlich Ambulanzflug aus dem Ausland.
IX. Rücktritt und Kündigung
durch GSS
GSS kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt den Reisevertrag
kündigen:
1.Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung von GSS nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt GSS, so behält GSS den Anspruch auf den
Reisepreis; GSS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die GSS aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erlangt, einschließlich der GSS von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge. Die örtlichen Vertretungen
von GSS (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen
bevollmächtigt, die Rechte von GSS wahrzunehmen.
2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In Jedem Fall ist GSS verpflichtet, den
Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für
die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat GSS den Kunden davon zu unterrichten.
3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für GSS deshalb nicht zumutbar
ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering
ist, dass GSS im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
seitens GSS besteht jedoch nur, wenn GSS die dazu führenden
Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler)
und wenn GSS die zu seinem Rücktritt führenden Umstände
nachweist und wenn GSS dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der
Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet,
sofern er von einem Ersatzangebot von GSS keinen Gebrauch
macht.
4. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn GSS
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses
Recht unverzüglich nach der Erklärung über
die Absage der Reise gegenüber GSS geltend zu machen.
X. Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl GSS als auch der
Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt,
so kann GSS für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen.
XI. Haftung von GSS
1. GSS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die
sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger,
die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, sofern GSS nicht
gemäß Ziffer IV vor Vertragsabschluß eine
Änderung erklärt hat. Ebenso haftet GSS für
das ordnungsgemäße Erbringen der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen unter Berücksichtigung der Orts- und
Landesüblichkeiten.
2.Ein Schadensersatzanspruch gegen GSS ist beschränkt,
wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Schadensersatzanspruch gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder eingeschränkt
geltend gemacht werden kann.
3. Falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht
worden sind, kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises
verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, falls es der Reisende
schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
4. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden
hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt,
so erbringt GSS insoweit Fremdleistungen, sofern GSS in der
Reiseausschreibung/Bestätigung ausdrücklich daruf
hinweist. GSS haftet daher nicht für die Erbringung der
Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt
sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich
hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu
machen sind.
XII. Gewährleistung
1. Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der
Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. GSS kann in der Weise Abhilfe
schaffen, dass GSS eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
GSS kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
Ist von GSS keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und
nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet
(Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reiseteilnehmer
verpflichtet, GSS direkt unter der eingangs bezeichneten Adresse,
Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über
die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
2. Minderung des Reisepreises:
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer einen Anspruch auf
Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen.
Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit der Reiseteilnehmer
es schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
3. Kündigung des Vertrages:
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
oder ist wegen eines Mangels dem Reisenden die Reise oder
ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann
der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
schriftlich kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene
Frist für Abhilfe zu setzen. Der Bestimmung einer solchen
Frist bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist
oder von GSS verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers
gerechtfertigt ist.
XIII. Rechte und Pflichten der
Reiseleitung
1. Reiseleitungen bzw. örtliche Vertretungen sind während
der Reise bevollmächtigt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen
entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt
und bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder
Schadenersatz mit Wirkung von GSS anzuerkennen oder derartige
Anspruchstellungen entgegenzunehmen.
2. Eine Kündigung des Reisevertrages durch GSS (z.B.
bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung
oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von GSS ausgesprochen
werden; diese sind insoweit von GSS bevollmächtigt.
XIV. Beschränkung der Haftung
1. Die vertragliche Haftung von GSS für Schäden,
die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für
die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten)
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) soweit GSS für einen dem Reisegast entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
2. Die Haftung von GSS gegenüber dem Reiseteilnehmer
auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit
sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
bei Sachschäden auf EUR 4100.- je Reiseteilnehmer und
Reise beschränkt. Übersteigt der Reisepreis diese
Summe, so ist die Haftung für Sachschäden je Reiseteilnehmer
und Reise auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
3. GSS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Ausflüge usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
4. Kommt GSS die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau,
Den Haag, Guadalajara und Montreal. Das Warschauer Abkommen
beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
oder Beschädigungen von Gepäck.
XV. Mitwirkungspflicht
1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
2. Beanstandungen sind unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung bzw. Partneragentur anzuzeigen. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist eine örtliche
Reiseleitung bzw. Partneragentur nicht erreichbar, so müssen
Beanstandungen unverzüglich GSS oder dem Leistungsträger
mitgeteilt werden.
XVI. Ausschluss von Ansprüchen
und Verjährung
1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reiseleistungen muß der Reiseteilnehmer innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung
der Reise GSS gegenüber geltend machen. Nach Fristablauf
können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden,
wenn der Reiseteilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist..
2. Die in Ziffer 1 bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers
nach §§651 c bis f BGB verjähren in 1 Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reiseteilnehmer solche
Ansprüche geltend gemacht, ist die Verjährung bis
zu dem Tag gehemmt, an dem GSS oder die Haftpflichtversicherung
die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.
3. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass
der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch
an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist deren gerichtliche
Geltendmachung im eigenen Namen ausgeschlossenen.
XVII. Pass -, Visa und Gesundheitsvorschriften
1. GSS steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige
über Bestimmungen von Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit
die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung
dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht.
GSS wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen,
den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen (ggf. über
das buchende Reisebüro) so rechtzeitig wie möglich
zu unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird jedoch nahegelegt,
selbst die Nachrichtenmedien wegen Änderungen der Bestimmungen
in seinem Ziel - oder Transitland zu verfolgen, um sich frühzeitig
auf geänderte Umstände einstellen zu können.
3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen eigenen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
von GSS bedingt sind.
4. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten
Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise
verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht
zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.
Voraussetzung ist, daß GSS seinerseits zur Leistungserbringung
in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten
von GSS nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche
im Falle eines schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt,
soweit die Haftungsbegrenzungen in diese Reisebedingungen
nicht eingreifen.
XVIII. Gerichtsstand und Sonstiges
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§651
a bis l des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit GSS nicht
nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.
2. Gerichtsstand für Klagen des Kunden gegen GSS ist
ausschließlich München.
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